AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I Allgemein

1. Allen Angeboten, Lieferungen und Vereinbarungen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich nicht anerkannt.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3. Unsere Reisenden und Vertreter sind nicht abschlussberechtigt. An sie erteilte Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Eine Abtretung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch FiberStrong.
5. Wir behalten uns geringfügige Abweichungen in Qualität, Ausführung und Menge der Ware vor, soweit diese Änderungen rohstoffmarktbedingt oder aus technischen Gründen veranlasst und dem Kunden zumutbar sind.
6. Für Bestätigungen von Aufträgen gilt ausnahmslos der Vorbehalt, dass die Ausführung nicht durch Zwischenfälle irgendwelcher Art, insbesondere Störungen im eigenen Betriebsablauf oder bei den Zulieferern, behördlichen Maßnahmen, Rohstoffmangel sowie unvorhersehbaren Transportproblemen behindert wird. Treten derartige Zwischenfälle ein, so sind wir nach unserer Wahl zu einem Aufschub, zu einer Einschränkung der Lieferung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zukauf fremder Ware ist für diesen Fall einverständlich ausgeschlossen. Der Käufer kann unter vorgenannten Vorraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine ausreichende Möglichkeit zur Nachlieferung gestellt hat.
7. Die Ware läuft auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Weisung des Käufers versichern wir die Ware nicht gegen Transportschäden. Es bleibt uns ohne Obligo die Bestimmung der Transportpersonen, der Transportwege und Transportart für diesen Fall vorbehalten. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von dem Partner vereinbart wurde.

II Lieferung

1. Lieferfristen beginnen nach vollständiger Klärung und Freigabe aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten durch den Auftraggeber und nach Eingang für die Ausführung des Auftrags erforderliche Unterlagen.
2. Vereinbarte Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Für uns verbindlich sind Lieferfristen nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt oder sonst wie schriftlich vereinbart sind. Ca.-Angaben bei Lieferfristen sind keine verbindlichen Fristvereinbarungen, sondern Angaben eines möglichen Liefertermins, um den wir bemüht sind.
3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
4. Ist bei Abruf - (Rahmen-) Verträgen kein Endtermin vereinbart, bis zu dem die gesamte Liefermenge abgerufen sein muss, so ist die gesamte Bestellung spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss abzurufen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk oder in unserem Lager mindestens jedoch ½ von 100 des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Nach angemessener Nachfristsetzung sind wir berechtigt über die Ware anderweitig zu verfügen. Andere gesetzliche Rechte bleiben aufrecht erhalten.
6. Teillieferung oder Teilleistungen sind zulässig, wenn wir ein berechtigtes Interesse daran haben und diese für den Besteller zumutbar sind.

III Kaufpreis, Versandkosten

1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Fracht und Verpackung zzgl. der zum Zeitpunkt der in Rechnung Stellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 450,00 netto. Die Preise gelten nur für die vereinbarte Menge nach Stückzahl, Maß oder Gewicht.
2. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so sind, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, die am Tage der Lieferung von uns allgemein berechneten Preise vom Kunden zu bezahlen. Bei Dauerschuldverhältnissen (Abrufaufträge) erfolgt die Berechnung jeweils zu den am Tag der Lieferung von uns allgemein berechneten Preisen.
3. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann um Sinne des Gesetzes oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, können die Preise auch vor Ablauf der 4- Monatsfrist angemessen angepasst werden, wenn bei den Vorlieferanten in dieser Zeit die Preise erhöht werden und dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt war.
4. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Kaufpreisforderungen aufrechnen.
5. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nicht zu, es sei denn, seine Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.


IV Gewährleistung

1. Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass unsere Ware dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Auftrags entspricht. Zugesichert wird lediglich durchschnittliche Art und Güte. Ein Anspruch von Gewährleistung geht verloren, wenn die falls erforderlich der Ware beigefügte Gebrauchsanleitung nicht beachtet wird, keine fachgerechte Verarbeitung beim Arbeitnehmer stattfindet, sowie die Ware mangelhaft zwischengelagert wird.
2. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 5 Werktagen, nach Ablieferung unter genauer Angabe von Art und Anzahl des Produktes, sowie der Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer schriftlich anzuzeigen. Verspätete angezeigte Mängel schließen jeden Gewährleistungsanspruch aus.
3. Für nicht offensichtliche Mängel gelten die Vorschriften der §§377,378 HGB.
4. Bei Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware und rechtzeitiger Anzeige des Mangels können wir nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Ware liefern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Wandlung oder Minderung zu Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Im Beanstandungsfall muss uns auf Verlangen die Möglichkeit der Nachprüfung durch Einsendung von Materialpropen gegeben werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche. Der Kunde ist auch bei Beanstandungen der Ware verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß bis zur Freigabe durch uns aufzubewahren.

V Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausdrücklich ausgeschlossen, dies gilt sowohl hinsichtlich etwaiger verspäteter Lieferung wie auch im Falle von Gewährleitungsmängel.
2. Der Ausschluss des Schadenersatzes gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns. Ausgeschlossen sind Schäden aus positiver Vertragsverletzung sowie Folgeschäden. Wegen Lieferung verspäteter oder mangelhafter Ware sowie Fehlens von zugesicherten Eigenschaften, soweit nicht gesetzliche Vorschriften die ausschließen.

VI Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechungen sind zahlbar innerhalb von 21 Tagen netto nach Rechnungsdatum, soweit nicht andere Zahlungsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber, Diskontspesen und Kosten gegen zu Lasten des Käufers.
3. Für rechtzeitige Vorlage vorgenannter Papiere übernehmen wir keine Haftung. Ein Anspruch des Kunden auf Abnahme von Wechseln und Schecks besteht nicht.
4. Im Falle der zwangsweisen Beitreibung unserer Forderung im Rahmen des außergerichtlichen oder gerichtlichen Inkasso kann ein gewährter Rabatt oder ein Skonto-Abzug nicht mehr in Abzug gebracht werden.
5. Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter sowie sonstige Beauftragte sind nur bei Vorlage der Vollmacht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen an diese können nur bei Vorlage der Vollmacht mit befreiender Wirkung erfolgen.
6. Bei Zahlungsverzug des Käufers sowie ab dem 22 Tag nach Rechnungsdatum sind wir berechtigt Verzugs- oder Fälligkeitszinsen in Höhe von mindestens der jeweils von uns selbst zu bezahlenden Bankzinsen zu verlangen.
7. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, können wir abweichend von vereinbarten Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.

VII Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises sowie Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen aus anderen Lieferungen an den Kunden unser ausschließliches Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen des Geschäftsbereiches des Kunden wird zugestanden. An dem Produkt erlangen wir Miteigentum nach Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu Gesamtwert.
3. Der Käufer ist zu Weiterveräußerung der Ware im Rahmen des Geschäftsbereiches ermächtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ausgeschlossen.
4. Die Forderung des Kunden an Dritte aus einer Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderung berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung jederzeit offen zu legen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Mit abgetreten sind Ansprüche des Bestellers gegen Schädiger oder Versicherer aus Beschädigungen oder Zerstörung der Vorbehaltsware.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wird dies unterlassen, so ist nicht nur der Verkäufer selbst, sondern auch dessen Geschäftführer persönlich für den daraus resultierenden Schaden verantwortlich.
6. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und auch dem Schuldner die Abtretung und deren Berechtigung anzuzeigen.
7. Gerät der Kunde mit der Bezahlung in Verzug oder Rückstand oder ergibt sich sonst wie der Verdacht, dass der Kunde in Vermögungsfall geraten könnte oder geraten ist, können wir unsere Vorbehaltsware wieder an uns nehmen, ohne dass darin ein Rücktritt liegt. Wir verwahren sie kann für den Kunden als Sicherheitsgut für unsere Forderung. Wir sind für diesen Fall auch ohne Fristerklärung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Der Kunde erklärt sich unwiderruflich mit der Abholung der Ware unter den vorstehenden Voraussetzungen einverstanden und genehmigt bereits jetzt das Betreten seines Betriebsgeländes durch uns oder von uns schriftlich Beauftragten. Diese sind berechtigt, die Räume aufzusuchen und zu betreten, in denen die Ware gelagert wird. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware nach entsprechender Ankündigung und Fristsetzung freihändig zu veräußern.
9. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderung insgesamt mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigen Gritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.


VIII Auskunftserteilung

Für den Fall, dass wir Beratungen im Rahmen unserer Produktpalette bzw. Auskünfte erteilen, liegt hierin nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages (Dienstleistungsvertrages). Beratung und Auskunftserteilung erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Im Rahmen von Produkt begleitender Beratung sind wir berechtigt unsrer Aufwendungen in Rechnung zu stellen.


IX Werkzeuge / Formen / Toleranzen

1. Für Werkzeuge / Formen gelten zusätzlich die nachstehenden besonderen Bedingungen. Die vorstehenden Bedingungen gelten uneingeschränkt weiter soweit sie nicht entgegenstehen.
2. Formen oder Werkzeuge, die von uns selbst oder in unserem Auftrag durch Dritte gefertigt werden, verbleiben in unserem ausschließlichen Eigentum, werden jedoch ausschließlich für Aufträge des Bestellers/ Kunden verwendet. Die Kosten für die Herstellung der Formen oder Werkzeuge trägt der Kunde.
3. Formen und Werkzeuge werden von uns für Nachbestellungen aufbewahrt, längstens jedoch 12 Monate nach Schluss der letzten Lieferung, es sei denn, se ist etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
4. Form- und Werkzeugkosten sind rein netto ohne Abzug zahlbar. 50% bei Auftragserteilung und 50% nach Empfang der Ausfallmuster. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.
5. Von uns im Innenverhältnis übernommene Form- oder Werkzeugkosten, die wir dem Kunden im Hinblick auf den Auftragsumfang (Abrufaufträge) nicht berechnet haben, können wir ganz oder teilweise nachfordern, wenn die für den betreffenden Auftrag vereinbarten Liefermengen nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums oder Fristsetzung, spätestens innerhalb 6 Monate nach Ende des Abrufzeitraums abgenommen sind.
6. Wir sind zur Entgegennahme von Anschlussaufträgen auch dann nicht verpflichtet, wenn der Kunde Formen und Werkzeuge selbst bezahlt.
7. Zahlt der Besteller die gelierte Waren oder Werkzeuge nicht, können wir nach entsprechendem Hinweis und Fristsetzung die für diesen Auftrag bestimmten Formen oder Werkzeuge beliebig anderweitig verwendet.
8. Haben wir Zeichnungen, Modelle und Mustern an den Käufer zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Die gleiche Verpflichtung trifft uns im umgekehrten Fall.
9. Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt uns die Herstellung, so sind wir ohne Überprüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeit einzustellen, haben jedoch den Käufer unverzüglich davon zu unterrichten.
10. Entwürfe, Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle oder Konstruktionsvorschläge wie auch vertrauliche Angaben von uns und des Käufers dürfen an Dritte nur mit Genehmigung dessen weitergegeben werden, von dem sie stammen. Die uns überlassene Zeichnungen und Muster die nicht zum Auftrag geführt haben, werde auf Wunsch zurück gesandt. Andernfalls sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Angabe des Angebots zu vernichten.

X Datenschutz

Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob Sie vom Käufer unmittelbar oder von Dritten stammen, zu verarbeiten. Wir sichern die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes zu. Eine gesonderte Anzeige der Datenspeicherung bedarf es nicht.

XI Erfüllungsort

1. Erfüllungsort ist Mannheim
2. Es gilt ausschließlicht das Recht der Bundesrepublik Deutschland
3. Gerichtstand ist Mannheim

XII Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Gefahren-Übergang.


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